Die Notiz der Polizei im Rahmen eines Verkehrsunfalls (hier: Einräumen eine Verkehrsverstoßes) hat Beweiswirkung als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO. Ein Schuldeingeständnis ist bei der Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen. Es zeigt dann keine Wirkung, wenn objektive Umstände nachgewiesen werden, die gegen die Schuld sprechen.
KG, Hinweisbeschluss vom 30.11.2017 - 22 U 34/17 -
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