Der Nachbar kann einen Rückschnitt von Pflanzen nach dem Nachbarrechtsgesetz (NRG) nur außerhalb der geschützten Vegetationsperiode verlangen. Mangels einer dem § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 2. HS BNatSchG nachgebildeten Möglichkeit zum Schonschnitt im jeweiligen landesrechtlichen NRG stellt die rechtliche Möglichkeit nach § 39 BNatSchG keine Pflicht nach dem NRG dar. Es besteht auch keine Verpflichtung, in Erwartung eines Wachstums bereits vor der Vegetationsperiode einen entsprechenden vorsorglichen Rückschnitt zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigen Wuchshöhe vorzunehmen.
LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 - 3 S 171/16 -
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