Eine Mietminderung für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zum tatsächlichen Auszug, für den der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe der geschuldeten Miete zu zahlen hat, kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel vor der Beendigung bestand und auch dem Vermieter vor der Beendigung des Mietverhältnisses angezeigt wurde. Eine Mietminderung für äußere Mängel (wie abblättern von Putz) mindert den Gebrauchswert der Wohnung nicht und stellt daher nur einen unerheblichen Mangel dar, der eine Minderung nicht rechtfertigt. Für die Zeit ab Auszug bis zum Monatsende kann der Vermieter Schadensersatz in Höhe der geschuldeten Miete verlangen, da er auf Grund der Ungewissheit des Auszugstermins sich nicht rechtzeitig um einen Nachmieter bemühen kann.
LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2017 - 2 S 65/16 -
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