Zahlungen an den Gerichtsvollzieher bewirken noch keine Erfüllung der titulierten Forderung. Ein weitergehender Verzögerungsschaden, der durch nicht rechtzeitige Weiterleitung der Zahlung dem Gläubiger entsteht, wird weiterhin vom Schuldner geschuldet und ist (so wegen Zinsen) vom Gerichtsvollzieher zu vollstrecken. Lediglich das Gefahrtragungsrisiko des Verlusts des Geldes bei dem Gerichtsvollzieher geht gem. §§ 815 Abs. 3 ZPO, 270 BGB zu Lasten des Gläubigers (der dann evtl. einen Anspruch gegen den Gerichtsvollzieher hat).
LG Memmingen, Beschluss vom 27.10.2017 - 44 T 1289/17 -
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