Abzugsfähigkeit weiterer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung der Immobilie

Darlehenszinsen aus der Finanzierung einer Immobilie können auch nach Veräußerung derselben als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, wenn entweder

 

  1. der Kaufpreiserlös zur Tilgung nicht ausreichte, oder
  2. das Darlehen und der Kaufpreiserlös  zur Umfinanzierung eines anderen Darlehens für ein anderweitiges Objekt genutzt wird, oder
  3. der Kaufpreiserlös in ein neues Objekt (neue Einkunftsquelle) investiert wird und nunmehr das Darlehen diesem Objekt zugeordnet ist.

 

Eine rein gedankliche Zuordnung eines Darlehens aus einer veräußerten Immobilie zu einem neuen Objekt ist nicht ausreichend. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Entstehens der Schuldzinsen ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Vermietobjekt besteht.

 

 

 BFH, Urteil vom 11.01.2018 - IX R 4/17 -           


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