Eine Vorschussanforderung zur Selbstvornahme von Mängelbeseitigungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig wäre dies nur, wenn der Besteller zu erkennen gibt, dass er keinesfalls mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten wolle, auch dann nicht, wenn die Selbstvornahme erfolgreich sein sollte. Stellt der Unternehmer einen Eigeninsolvenzantrag, könne zwar möglicherweise der Besteller den Vertrag aus wichtigen Grund kündigen und in ein Abrechnungsverhältnis überleiten.
BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 116/15 -
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