Die Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann nicht vom Verband der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, da der Anspruch ein Individualanspruch ist und nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG von dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer(n) selbst geltend gemacht werden kann. Ein Beschluss der Gemeinschaft, den Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer durchzusetzen, ist nichtig; § 10 Abs. 6 S. 3 WEG ist nicht einshclägig.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 305/16 -
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