Gewerbliche Weitervermietung: Zur Frage der Gewerblichkeit und des Übergangs des Mietverhältnisses vom Hauptmieter auf Vermieter

Eine gewerbliche Weitervermietung setzt nicht notwendig voraus, dass dies zur Gewinnerzielung erfolgt; ausreichend ist ein wirtschaftliches Interesse, wie das Binden seines Arbeitnehmers an das eigene Unternehmen und dadurch die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils gegenüber Konkurrenten. Nur rein karitative, gemeinnützige oder ähnliche soziale Zwecke scheiden aus. Folge der Gewerblichkeit ist der Übergang des Untermietverhältnisses auf den Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses, § 565 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 17.01.2018 - VIII ZR 241/16 -


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