Das OLG Dresden hält eine einstweilige Verfügung auf Räumung gegen einen Dritten nach Erwirken eines Räumungsurteils gegen den Mieter für zulässig. Im Rahmen des Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO ist danach § 940a Abs. 2 ZPO als Wertung des Gesetzgebers zum Verfügungsgrund zu berücksichtigen. Die Einschränkungen des § 940a ZPO für den Wohnraum müssen nach Ansicht des OLG Dresden im Bereich der gewerblichen Miete nicht berücksichtigt werden.
Anders sehen dies das OLG Celle vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 -, dss OLG München vom 10.04.20154 - 23 U 773/14 - und das KG vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 –
OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17 -
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