Anders als bei Schadensersatzansprüchen können einzelne Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigungen des Grundstücks der Gemeinschaft der WEG durch Dritte selbst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB geltend machen. Es handelt sich nicht um eine „geborene Ausübungsbefugnis“ nach § 10 Abs. 5 S. 3 1. HS WEG, sondern um eine solche nach § 10 Abs. 6 S. 3 2. HS WEG. Die einzelnen Wohnungseigentümer wären nur an der eigenen Geltendmachung gehindert, wenn die Gemeinschaft die Rechtsausübung durch Beschluss an sich gezogen hätte; ein solcher Beschluss ist durch eine Anfechtungsklage durch Miteigentümer, die dies anders sehen, angreifbar und gerichtlich überprüfbar.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17 -
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