Ein Richter kann auch dann befangen sein, wenn er seiner Verpflichtung, nach einem Befangenheitsantrag eine Dienstliche Erklärung dazu abzugeben, nicht oder nicht zureichend nachkommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Richter zu den Tatsachen selbst nicht erklärt, sondern sich nur auf eine Bewertung zurückzieht und auch nach Aufforderung (hier durch das Beschwerdegericht) nicht ergänzt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann in diesem Fall vom Gericht darauf gestützt werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2017 - 4 WF 193/17 –
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