Mietrecht: Zum Umfang duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen

Der Mieter muss keine Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB dulden, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume unter Veränderung des Grundrisses, veränderter Zuschnitt von Wohnräumen und Bad, Anlegung einer Terrasse, Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass damit der Charakter der Mietsache verändert wird.

 

Soweit der Duldungsanspruch teilweise auf § 555a Abs. 1 BGB (Instandsetzungsmaßnahmen) gestützt werden könnte, muss vom Vermieter klar dargelegt werden, dass er seinen Anspruch auch auf diese beschränken würde.

 

 

BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - VIII ZR 28/17 -


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