Die Aushändigung eines Nutzungsvertrages bei Abschluss eines Fitnessstudiovertrages ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag. Die Nichteinhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist in Bezug auf die Verlängerungsklausel im Vertrag geht zu Lasten des Nutzers. Bei Rückbuchung von Einzügen vertraglich vereinbarten Entgelts im Rahmen des Lastschriftverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des die Rückbuchung durch Widerspruch verursachenden Nutzers.
AG Lemgo, Urteil vom 29.11.2017 - 19 C 341/17 -
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