Ein Zahlungsverzug des Mieters nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a oder b BGB begründet auch dann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zwar kein Verzug mehr in der nach der Norm notwendigen Höhe vorliegt, der ursprüngliche Rückstand aber noch nicht vollständig gezahlt ist.
Bei einer berechtigten Mietminderung ist für die Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Nr. e a BGB) nicht auf die berechtigte geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Miete abzustellen.
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16 -
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