Aufwendungen des Erben für Schäden/Mängel an geerbten Gegenständen (wie auch Gebäude), deren Ursache zu Lebzeiten des Erblassers gesetzt wurden, aber erst nach seinem Tod in Erscheinung treten, sind keine Nachlassverbindlichkeiten. Ob derartige Schäden/Mängel am Gebäude den Grundstückswert beeinflussen, ist im Rahmen der Grundstücksbewertung, nicht im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung zu klären.
BFH, Urteil vom 26.07.2017 - II R 33/15 -
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