Die Darlegungs- und Beweislast für die Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Betriebskostennachzahlungen trifft den Mieter, auch dann, wenn er sich darauf beruft, dass ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot obliegt stets dem Mieter, wobei dem Vermieter grundsätzlich keine subsidiäre Darlegungslast(z.B. in Form von Preisvergleichen) trifft.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.08.2017 - 67 S 190/17 -
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