Im Räumungsverfahren nach einer Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nur die Gründe berücksichtigungsfähig, die vom Vermieter in der Kündigungserklärung benannt wurden.
Im Rahmen der Prüfung eines drohenden Nachteils für den Vermieter ohne Verwertung sind die Interessen des Mieters am Bestand gegenüber zu stellen. Der Nachteil ist konkret darzulegen, was weder pauschal noch mit Hinweis auf zu erwartende Einnahmen nach einer Verwertung) erfolgen kann.
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 243/16 -
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