Bei Übergehen erheblichen Vortrages im Berufungsverfahren ist unbeschadet der Frage der Zulässigkeit neuen Vortrages nach § 531 ZPO ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör anzunehmen, da sich nicht erkennen lässt, ob der Vortrag als unzulässig nach § 531 BGB angesehen wurde oder nur übersehen wurde.
BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - VII ZR 233/13 -
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