Die Einziehung eines an ihn durch den geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs in Bezug auf sein Honorar durch den Sachverständigen ist nach § 5 RDG statthaft, wenn nur die Höhe des Honorars im Streit ist. Ob die Geltendmachung eine Rechtsdienstleistung iSv. § 2 RDG darstellt, kann auf sich beruhen.
Bei der formularmäßigen Abtretung ist vom Wortlaut auszugehen. Im Falle der Unklarheit ist § 305c Abs. 2 BGB zu beachten (Zweifel gehen zu Lastend es Verwenders).
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16 -
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