Eine Schriftformheilungsklausel in Gewerberaummietver-trägen verstößt gegen § 550 BGB, wenn sie allgemein und nicht aus konkretem Anlass (z.B. Vorvertrag) getroffen wird, da dadurch ihre Schutz- und Warnfunktion ausgehebelt werden.
Eine Partei kann sich allerdings dann nicht auf die mangelnde Schriftform berufen (und deshalb den Mietvertrag kündigen), wenn sie lediglich Vorteile aus der nicht der Schriftform entsprechenden Vereinbarung hat.
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16 -
Kommentar schreiben