Ob (ggf. konkludent) durch die Parteien eines Werkvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung ist auch eine berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.
BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 5/17 -
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