Die Regelung in den AKB des Kaskoversicherers zur Entschädigung auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswertes [A.2.6.1.a), e) AKB 2013] ist nicht dahingehend zu Lasten des Versicherungsnehmers auszulegen, dass bei Anschaffung zu diesem Bruttobetrag als Nettobetrag nur eine teilweise Erstattung unter fiktiven Abzug von Umsatzsteuer erfolgen könne. Die Klausel betrifft nur die fiktive Abrechnung.
OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 111/16 -
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