Werden in einem Vergleich auch noch nicht rechtshängige Ansprüche mit erledigt und sodann in der Kostenregelung des Vergleichs festgehalten, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, so bemisst sich für die Kostenfestsetzung der Wert der Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert der ursprünglich rechtshängigen Ansprüche.
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 -
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