Insolvenzeröffnung: Kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund eines nach Eröffnungsantrag abgeschlossenen Werklieferungsvertrages

Eine Insolvenzeröffnung begründet dann kein Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund eines Werklieferungsvertrages, wenn der Vertrag nach dem Eröffnungsantrag geschlossen wurde. Eine Erklärung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vor Insolvenzeröffnung, er werde mit der Insolvenzeröffnung den (von ihm selbst geschlossenen) Vertrag nicht einhalten, ist ohne Wirkung, da das Wahlrecht nach § 130 InsO des Insolvenzverwalters erst mit Insolvenzeröffnung entsteht. Kündigt der Auftraggeber daher nach § 649 S. 1 BGB, hat der nicht zuvor die Erfüllung nach § 130 InsO ablehnende Verwalter einen Anspruch gegen den Auftraggeber nach § 649 S. 2 BGB (Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen).

 

 

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 261/15 -


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