Für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Leistung, so wie sie arbeitsvertraglich geschuldet wird, tatsächlich und nicht nur verbal am Einsatzort anbietet, wenn nicht der Arbeitgeber bereits vorher deutlich die Annahme ablehnt. Ein Annahmeverzug liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, dieser Tätigkeit nachzukommen. Einen Anspruch auf Veränderungen in der Arbeitsgruppe, in der der Arbeitnehmer tätig ist, hat der Arbeitnehmer nicht. Sind dort aber Leistungen möglich, die der Arbeitnehmer trotz seiner gesundheitlichen Gebrechen durchführen kann, hat der Arbeitgeber bei Möglichkeit und Zumutbarkeit eine Umorganisation vorzunehmen. Im übrigen kann der Arbeitnehmer auch eine andere Tätigkeit begehren, wenn es insoweit eine offene Stelle gibt.
BAG, Urteil vom 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 -
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