Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten bei erkennbarer Gefahr einer Insolvenz auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Zahlungen bei einer Zwangsvollstreckung ebenso hinzuweisen, wie insbesondere auch auf die Anfechtbarkeit bei Vereinbarung freiwilliger Zahlungen. Unterlässt er dies, hat er den dem Mandanten daraus entstehenden Schaden zu tragen (es gilt nicht § 287 ZPO), wenn der Mandant nachweist, dass eine (geschuldete) zügige Zwangsvollstreckung erfolgreich wäre, wobei für die Schlüssigkeit des Vortrages die Behauptung der Pfändbarkeit von Konten ausreichend ist.
BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16 -
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