Wohngeldforderungen stehen nicht einzelnen Eigentümern sondern dem Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Nur dieser Verband kann sie geltend machen. Daraus folgt auch, dass ein Schaden eines Wohnungseigentümers infolge fehlender Kostendeckung durch Nichtzahlung anderer Eigentümer (so durch Abstellen des Stroms/Wassers und dadurch bedingter Mietausfall) nicht von dem betroffenen Wohnungseigentümer gegenüber dem säumigen Eigentümer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.
In Betracht käme ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband, der es, vertreten durch den Verwalter, unterlassen hätte, die Wohngelder einzufordern oder eine Sonderumlage beschließen zu lassen. Bei Fehlen eines Verwalters hätte jeder Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG eine solche Beschlussfassung erzwingen können.
BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 -
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