Die Veräußerung einer von mehreren Einheiten innerhalb einer WEG auch an von dem Veräußerer beherrschten Gesellschaften begründet kein Recht zum Stimmrechtsausschluss der beherrschten Gesellschaften, selbst dann nicht, wenn dies zur Schaffung weiter Stimmen (bei Kopfstimmrecht) und damit zur Majorisierung der WEG durch den Veräußerer dient. Die Zulässigkeit der Stimmabgabe ist stets am Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen und ist grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren zu klären.
BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16 -
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