Sind in den Versicherungsbedingungen des Haftpflichtversicherers Ansprüche wegen „Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung“ der Wohnung ausgeschlossen, so kann sich der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Deckungsklage gegen den Versicherer nicht erfolgreich darauf berufen, es läge nur eine Abnutzung und Verschleiß durch üblichen Gebrauch vor; das rechtfertigt den Vermieter nicht zum Ersatzanspruch, § 538 BGB, und begründet keinen Versicherungsschutz, da dies gerade ausgeschlossen ist.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22.05.2017 - 6 U 51/17 -
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