Wer einen Reparaturauftrag erteilt mit der Maßgabe, dass diese auch in Ansehung des Wertes des Fahrzeuges noch wirtschaftlich sinnvoll ist, muss von der Werkstatt darüber informiert werden, dass eine beabsichtigte Maßnahme eventuell den Schaden nicht oder nicht komplett beseitigt, insbesondere dann, wenn die sich dann weiter als notwendig erweisende Maßnahme den Wert des Fahrzeuges übersteigt. Die Kosten der zunächst erfolgten Reparatur kann der Auftraggeber dann nacj § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 -
Kommentar schreiben