Das LG Berlin sieht in § 556d BGB einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und hält deshalb die Norm für verfassungswidrig. Geklärt werden muss dies durch das Bundesverfassungsgericht. Verletzt sei der Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Vermieter, die zum Zeitpunkt der auf der Norm beruhenden Rechtsverordnung, die bereits einen überhöhten Mietzins verlangen würden, diesen nicht reduzieren müssen. Zudem könne auch nicht auf die die je nach Region unterschiedliche ortsübliche Miete abgestellt werden.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 - 67 S 149/17 -
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