Ein vom Vermieter, der nach Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernimmt, neben der Grundmiete verlangter „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ unterfällt weder der Kontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB noch handelt es sich um eine Umgehung nach § 306a BGB. Die Grundmiete und der Zuschlag stellen zusammen die Miete dar, die für die Gebrauchsüberlassung und Gebraucherhaltung geschuldet wird und wäre auch nur zusammen als Ausgangsmiete bei einer möglichen Mieterhöhung im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17 -
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