Vereinbarung die fristlose Kündigung des (gewerblichen) Mietvertrages unter Beachtung von § 543 Abs. 3 BGB.
Geht während des Räumungsrechtsstreites das Eigentum grundbuchlich auf einen Dritten über, ist der Prozess zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen; der auf Räumung klagende Kläger hat seinen Antrag allerdings auf Herausgabe an den Erwerber umzustellen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - 10 U 87/ 16 -
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