Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich. Dies gilt auch für den Fall der Rechtshängigkeit des Anspruchs vor dem Tod des Verletzten. Nur der rechtskräftig titulierte Anspruch ist vererblich.
BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 261/16 -
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