Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Unternehmer eine abschließende Abrechnung der Provisionen für einen bestimmten Zeitraum überlässt, unabhängig davon, ob die Abrechnung vollständig oder richtig ist. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
BGH, Urteil vom 03.08.2017 - VII ZR 32/17 -
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