Weichen die Ausschreibung und das darauf erfolgte Leistungsangebot in einem im Detail in der Ausschreibung benannten Punkt voneinander ab, so ist im Wege der Auslegung zu klären, was die Parteien wollten. War der in der Ausschreibung benannte Punkt für den Auftraggeber erkennbar wesentlich (hier die ausdrückliche Erwähnung der Plattendicke für einen bestimmten mit Produktnamen bezeichneten Bodenbelag) und ergibt sich aus dem Leistungsangebot nicht eine definitive andere Angabe (hier zur Plattendicke, sondern zu einem anderen Produkt die Angabe „konventionell“), muss der Auftraggeber nicht mit einer Abweichung zur Ausschreibung (hier: Plattendicke) rechnen und ist davon auszugehen, dass die in der Ausschreibung enthaltene Angabe Vertragsbestandteil wurde.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16 -
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