Teileigentum lässt grundsätzlich jede erlaubte gewerbliche Nutzung zu und ist auch bei Bezeichnung als Kellerraum im Abgeschlossenheitsplan nicht nutzungsrechtlich beschränkt. Die gewerbliche Nutzung setzt aber - so z.B. bei Büronutzung - einen Aufenthaltsraum voraus, der mithin nicht nur dem vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen (hier: zweiter Rettungsweg) sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten zu schaffen. Der Anspruch kann von jedem Eigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG durchgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 102/16
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