Die Betriebskostenabrechnung einer Wohnung ist nach § 566 BGB binnen Jahresfrist nach Ablauf des Abrechnungsjahres dem Mieter zu überlassen. Die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass es sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und die Wohnungseigentümer noch keinen Beschluss gem. § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter zu erstellende Jahresabrechnung gefasst haben. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung geht der Verfasser davon aus, dass die Betriebskostenabrechnung selbst dann (durch eigene Einsichtnahme des Vermieters in die Abrechnungsunterlagen des Verwalters) fristgerecht zu erstellen ist, wenn der Verwalter seiner Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung (noch) nicht nachgekommen ist.
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VIII ZR 50/16 -
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