Die kaufvertragliche Regelung über eine Immobilie (Wohnung/Gewerbe), dass mit Zahlung des Kaufpreises bereits Rechte und Pflichten entgegen § 566 BGB auf den Erwerber übergehen, stellt sich als Abtretung der Mietansprüche vom Veräußerer an den Erwerber dar. Dieser kann bei Anzeige der Abtretung schuldbefreiend an den Erwerber zahlen. Für den Fall dass die Anzeige der Abtretung durch den Veräußerer erfolgt, hätte die eventuelle Unwirksamkeit der Abtretung keine Auswirkung, § 409 BGB. Dem Mieter bleiben seine Rechte gegenüber dem Veräußerer erhalten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2017 - 24 U 103/16 -
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