Fiktive Schadensberechnung und nachträgliche Umsatzsteuer

Eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16 -). Wird Schadensersatz auf Gutachtenbasis begehrt (fiktive Schadensberechnung), kann die bei späterer Durchführung der Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer nur aus den fiktiven Reparaturkosten verlangt werden, nicht darüber hinaus anfallende Umsatzsteuer wegen eines höheren Schadens.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2017 - 1 U 1155/16 -


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