Ein Huforthopäde haftet auch bei Tätigkeit aus Gefälligkeit, wenn er ohne Absprache mit dem Pferdehalter tätig wird, wenn sich daraus folgend ein Schaden einstellt, da der Eingriff dann rechtswidrig ist. Eine vorangegangene Einwilligung zu einer Maßnahme wirkt nicht fort.
Dem Tiereigentümer ist mangels Nachweis positiver Kenntnis kein Vorwurf daraus zu machen, dass er bestimmte Behandlungsmaßnahmen unterlässt. Auch das Unterlassen des unverzüglichen Herbeirufens eines Tierarztes führt nicht zu einem Mitverschulden, da (auch der erfahrene) Tierhalter auf die größere Erfahrung eines Huforthopäden vertrauen darf.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2017 - 5 U 1021/16 -
Kommentar schreiben