Grenzbepflanzungen: Zur Verjährung eines Rückschnittanspruchs und zu den Grundlagen für die Messung der maßgeblichen Pflanzenhöhe

Die Frist für ein Beseitigungsverlangen (bzw. dem gleichgestellt als Minus dazu einem Rückschnittverlangen) für eine im Grenzabstand stehende Pflanze  beginnt mit Kenntnis der Überschreitung der zulässigen Wuchshöhe (dem steht grob fahrlässige Unkenntnis gleich). Für die Messung der Höhe der Pflanze ist grundsätzlich auf den Austritt aus dem Boden abzustellen; ist allerdings das Grundstück mit der Pflanzung niedriger als das beeinträchtigte Grundstück, ist für die Messung auf das Geländeniveau des beeinträchtigten Grundstücks abzustellen und die Höhendifferenz der Grundstücke auf die nach Gesetz zulässige Wachstumshöhe hinzuzurechnen.

 

 

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0