Die Umlegung von Grundsteuer im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung bei einer gemischt als Gewerbe- und Wohnhaus genutzten Immobilie erfordert keinen Vorwegabzug durch Ermittlung eines auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Teilbetrages der Grundsteuer, da die Voraussetzungen nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB (Verbraucherfassung oder erfasste Verursachung) nicht vorliegen. Die Höhe der Grundsteuer ist regelmäßig von der aktuellen tatsächlichen Nutzung und Ertragssituation unabhängig. Deshalb scheidet auch eine Unbilligkeit bei Unterlassen eines Vorwegabzugs und üblicher Aufteilung nach Wohn- und Nutzfläche aus.
BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 79/16 -
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