Liegt der Erfüllungsort für eine Nachbesserung einer gekauften Sache (hier: PKW) beim Verkäufer und ist dieser weiter entfernt, so dass dem Käufer beim Verbringen des Gegenstandes zum Verkäufer (auch für die Prüfung durch den Verkäufer, ob ein Nachbesserungsanspruch besteht) Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen, so hat der Käufer einen abrechenbaren Vorschussanspruch auf diese Transportkosten nach § 439 BGB und kann, verweigert dies der Verkäufer und holt er den Gegenstand auch nicht auf eigene Kosten zur Prüfung ab, Schadensersatz nach §§ 281, 440 BGB geltend machen. Bei der Geltendmachung des Nachbesserungsverlangens mit angemessener Fristsetzung kann der Käufer die Verbringung des Kaufgegenstandes zum Verkäufer von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder der Abholung durch den Verkäufer auf eigene Kosten abhängig machen.
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 -
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