Der Mietspiegel ist, selbst wenn er im Mieterhöhungsverlangen als Grundlage genommen wird, ist nicht notwendig alleinige Grundlage der tatrichterlichen Würdigung zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Insbesondere kann ein Stichtagszuschlag (auf den Tag des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens) vorgenommen werden, wenn sich aus Erkenntnisquellen des Tatrichters ein Anhalt für eine ungewöhnliche Mietpreisentwicklung seit Erstellung des Mietspiegels ergibt. Diese Erkenntnisquelle kann auch ein nachfolgender Mietspiegel sein. Wenn auf der Grundlage eines nachfolgenden Mietspiegels ein Stichtagszuschlag auf den Mietzins vorgenommen wird, dem der damals geltende Mietspiegel zugrunde lag, ist eine Schätzung durch lineare Interpolation zum neuen Mietspiegel eine angemessene Schätzgrundlage.
BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 295/15 -
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