Das Gericht muss einen geeigneten Sachverständigen suchen. Unterlässt es dies und beruht darauf das Urteil, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, Art. 103 Abs. 1 GG. Findet das Gericht keinen geeigneten Sachverständigen, kann es nach Maßgabe des § 356 ZPO von der Beweiserhebung absehen; im Urteil hat es nachvollziehbar und umfassend die Bemühungen bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen darzulegen, und zwar so, dass sich aus ihnen der Schluss rechtfertigt, dass der Beweis nicht durch einen Sachverständigen geführt werden kann. Im Verfahren auf Nichtzulassung der Revision ist vom Beschwerdeführer nicht notwendig ein Sachverständiger zu benennen, da ihm auch als beweisbelastete Partei nicht eine Benennungspflicht obliegt.
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 149/15 -
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