Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auch dann keinen monetären Schadensersatzanspruch, wenn er einen Ersatzurlaubanspruch nach einen zuvor beantragten Urlaub wegen Unmöglichkeit während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses (hier wegen Freistellungsphase gem. einer Altersteilzeitvereinbarung) nicht nehmen kann; der Anspruch auf Ersatzurlaub richtet sich nach § 7 Abs. 4 BUrlbG (keine Anwendbarkeit von § 251 Abs. 1 BGB und Vorrang der Spezialreglung in § 7 Abs. 4 BUrlbG, Änderung der Rspr.). Der Ersatzurlaubanspruch geht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen monetären Anspruch über.
BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 572/16 -
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