Eine Zurückverweisung des Rechtstreits vom Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf nicht erfolgen, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nur möglich ist. Ist ein weitergehender Sachvortrag der Parteien nach erfolgten, vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Hinweisen (Verfahrensfehler) erforderlich, sind diese Hinweise vom Berufungsgericht zu erteilen und darf erst nach erfolgter Stellungnahme der Parteien unter Berücksichtigung dieses weiteren Sachvortrages entschieden werden, ob eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, die eine Zurückverweisung unter Beachtung der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Zurückverweisungen rechtfertigt.
BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15 -
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