Erwerbstierhalter iSv. § 833 S. 2 BGB ist nur derjenige, der die Tiere mit Gewinnerzielungsabsicht hält. Diese Absicht muss subjektiv vorhanden und objektiv realistisch sein. Gewisse Anlaufzeiten sind zu berücksichtigen. Der Gewinn muss nicht (auch nicht im Wesentlichen) seinen Lebensunterhalt aus der Tierhaltung bestreiten; es müssen zumindest die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten überschritten werden.
Eine absolute Sicherung von Pferden (vor Ausbruch) ist nicht möglich. Es muss nicht gegen alle abstrakten Gefahren vorgebeugt werden. Erforderlich ist aber, dass die allgemein üblichen und im Verkehr als erforderlich angesehenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15
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