Im Online-Shop muss der Besteller vor der Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung („Kaufen“) auf die wesentlichen Eigenschaften des Produkts durch Text und/oder Abbildung deutlich informiert werden. Wesentlich sind die Eigenschaften, wenn der Verbraucher diese regelmäßig für seine Entscheidung zum Produktkauf benötigt. Dazu gehört bei einem Sonnenschirm nicht die Angabe des Gewichts, wenn keine Besonderheiten vorliegen (Abweichung von OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014 - 5 W 14/14 -). Genügend sind Angaben zu Form, Größe (Spannbreite), Farbe und Materialien.
In einer Unterlassungsverfügung zu fehlenden Angaben zu wesentlichen Angaben eines Produkts ist aufzunehmen, welche Angaben fehlen würden. Dies kann nicht dem Ordnungsgeldverfahren bei einem behaupteten Verstoß vorbehalten bleiben.
OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.03.2017 - 4 W 34/16 - und - 4 W 35/16 -
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